Praxis für Ergotherapie am Hasten - Nina Müller


Ärztliche Verordnung/ Verordnung für Ergotherapie

Ergotherapie kann Ihnen von Ihrem Arzt verordnet werden. Der Arzt kann dabei, je nach Krankheitsbild und Ziel, zwischen verschiedenen ergotherapeutischen Maßnahmen wählen:

  • Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
  • Motorisch-funktionelle Behandlung
  • Hirnleistungstraining
  • Psychisch-funktionelle Behandlung
  • Thermische Anwendung
  • Hausbesuch


  • Zusätzlich kann bei Bedarf eine Beratung ins häusliche Umfeld und/ oder soziale Umfeld durchgeführt werden.
  • Die Behandlungen können, je nach Verordnung, als Einzelbehandlung oder in der Gruppe durchgeführt werden.


Zuzahlungen

Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet einen Eigenanteil zu übernehmen und an die Krankenkassen abzuführen (dies sind 10,- Euro pro Verordnung plus 10 % der Behandlungskosten). Dieser Betrag muss von den Heilmittelerbringern (in diesem Fall unserer Ergotherapiepraxis) entgegengenommen werden und wird an die Krankenkassen weitergeleitet.

In folgenden Fällen können Sie sich von Ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen ("Befreiungsausweis"):

 

  • Die Höhe der Zuzahlungen im Kalenderjahr überschreitet 2 % Ihres Jahreseinkommen.
  • Für Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, oder beispielsweise chronisch kranke Patientinnen und Patienten, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, gilt eine Grenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Chronikerregelung).


Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen.

Weitere Infos:

  • Ergotherapie darf sowohl von Fachärzten wie auch von Hausärzten und Allgemeinmedizinern verordnet werden.
  • Ergotherapie wird dann verordnet, wenn es krankheitsbedingt zu Einschränkungen in den Bereichen Selbstversorgung (Aktivitäten des täglichen Lebens), Produktivität (Beschäftigung, Kindergarten, Schule, Beruf) und/ oder Freizeit kommt
  • Die Verordnungen bei gesetzlich Versicherten sind 28 Tage ab Ausstellungsdatum gültig (bei Privatversicherten gibt es keine Einschränkung)
  • Die empfohlene Verordnungsmenge (gesetzlich Versicherte) richtet sich nach der entsprechenden Indikationsgruppe. 


Privatversicherte


Privatversicherte erhalten zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden. Die Höhe der Erstattung können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen.

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